Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2013-
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung und die Besetzung einer Einigungsstelle.
Die Beteiligte zu 1) ist die auf der Grundlage des § 117 Abs. 2 BetrVG gebildete Personalvertretung des Cockpitpersonals im Betrieb der Beteiligten zu 2), die ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Der Tarifvertrag Personalvertretung (TV PV) sieht in § 87 Ziffer f) TV PV ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung hinsichtlich von "Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" vor.
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