OLG Dresden - Beschluss vom 10.01.2018
4 U 750/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3804/13

Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Arzthaftungsprozess im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO

OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 4 U 750/17

DRsp Nr. 2018/7347

Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Arzthaftungsprozess im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO

Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, reicht es nicht aus, dass der Kläger der medizinischen Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Gerichtssachverständigen seine eigene entgegenstellt. Erforderlich ist vielmehr, dass er entweder ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptung streiten. Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 522 Abs. 1;

Gründe: