OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.11.2022
19 U 95/22
Normen:
BGB § 488 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 291/21

Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung zur Rückzahlung eines Darlehens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 19 U 95/22

DRsp Nr. 2023/14643

Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung zur Rückzahlung eines Darlehens

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.4.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 291/21) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil angefochtene Urteil ist wie dieser Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1;

Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich auch aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).