LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2006
10 Sa 659/05
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 296 Abs. 1 § 340 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1266/05

Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch unechtes Versäumnisurteil bei erstinstanzlich ausgeschlossenem Verteidigungsvorbringen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 659/05

DRsp Nr. 2006/28158

Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch unechtes Versäumnisurteil bei erstinstanzlich ausgeschlossenem Verteidigungsvorbringen

Hat das Arbeitsgericht das Vorbringen der Beklagten gegenüber den (ausgeurteilten) Arbeitsentgeltansprüchen des Klägers für die Monate Januar, Februar und März 2005 gemäß §§ 340 Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen, kann dieser Parteivortrag auch im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (§ 67 Abs. 1 ArbGG); die Berufung des Beklagten ist daher insoweit durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 296 Abs. 1 § 340 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten in Herausgabe von Arbeitspapieren.

Am 15.06.2005 erging gegen den in der Güteverhandlung nicht erschienen Beklagten folgendes Versäumnisurteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.060,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 600,00 EUR seit dem 01.02.2005, aus 650,00 EUR seit dem 01.03.2005, aus 630,00 EUR seit dem 01.04.2005 sowie 1.180,00 EUR ab dem 01.05.2005 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger dessen Lohnsteuerkarte 2005 sowie einen Versicherungsnachweis herauszugeben.

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