Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2005, der Klägerin zugegangen am 29.12.2005, mit Ablauf des 31.07.2006 sein Ende gefunden hat.
Die Klägerin steht bei der Beklagten in einem seit 1979 rechnenden Arbeitsverhältnis als Produktionsmitarbeiterin.
Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes steht nicht im Streit.
Mit ihrer am 11.01.2006 bei dem Arbeitsgericht Bautzen eingegangenen und der Beklagten am 14.01.2006 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt.
Mit Schreiben vom 09.02.2006 teilte die Beklagte dem Arbeitsgericht zu dem Rechtsstreit mit:
"...
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|