I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin -
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über den Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.11.2010 -
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