LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.07.2015
2 Sa 140/14
Normen:
BGB § 273; BGB § 362; BGB § 387; BGB § 626; BGB § 812; SGB IV § 8; SGB IV § 28g;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 133
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1316/13

Zurückbehaltungsrecht; Erfüllungseinwand; Aufrechnung; beharrliche Arbeitsverweigerung; ungerechtfertigte Bereicherung; Geringfügige Beschäftigung; Beitragsabzug; Bruttolohn; Nettolohn; Sozialversicherungsfreiheit - Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückständen; Kombination einer sozialversicherungsfreien und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum selben Arbeitgeber; Aufrechnung bei Lohnforderungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 140/14

DRsp Nr. 2015/20170

Zurückbehaltungsrecht; Erfüllungseinwand; Aufrechnung; beharrliche Arbeitsverweigerung; ungerechtfertigte Bereicherung; Geringfügige Beschäftigung; Beitragsabzug; Bruttolohn; Nettolohn; Sozialversicherungsfreiheit - Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückständen; Kombination einer sozialversicherungsfreien und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum selben Arbeitgeber; Aufrechnung bei Lohnforderungen

1. Zur Frage, ob der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Löhne im Sinne von § 273 BGB geltend macht, wenn er als Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit (lediglich) darauf hinweist, ihm fehle das Geld, um seinen PKW, den er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, zu betanken. 2. An der zur Kündigung erforderlichen Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung fehlt es, wenn der Arbeitnehmer in einer Situation, in der er an sich nach § 273 BGB berechtigt wäre, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, die Aufnahme der Arbeit mit Hinweis auf fehlende Barmittel für die Betankung des PKW, den er zum Antritt der Arbeit benötigt, verweigert.