LAG Niedersachsen - Beschluss vom 28.01.2003
5 Ta 507/02
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 17
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 409/02

Zurechnung von Vertreterverschulden bei verspäteter Kündigungsschutzklage und bei verspätetem Antrag auf nachträgliche Zulassung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 507/02

DRsp Nr. 2003/10546

Zurechnung von Vertreterverschulden bei verspäteter Kündigungsschutzklage und bei verspätetem Antrag auf nachträgliche Zulassung

»1. Erteilt der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG einer "geeigneten Stelle" (z. B. einem Rechtsanwalt) einen Klageauftrag, hat er das seinerseits Erforderliche nach § 5 Abs. 1 KSchG getan. Ein Vertreterverschulden bei der Versäumung der Klagefrist kann ihm über § 85 Abs. 2 ZPO nicht zugerechnet werden, solange kein Prozessrechtsverhältnis begründet ist (Bestätigung von LAG Niedersachsen 27.07.2000 - 5 Ta 799/99 - LAGE § 5 KSchG Nr. 98). 2. Ist durch eine (verspätete) Erhebung der Kündigungsschutzklage hingegen ein Prozessrechtsverhältnis begründet, muss sich der Arbeitnehmer die anschließende schuldhafte Versäumung der zweiwöchigen Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung durch seinen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. § 85 Abs. 2 ZPO findet in diesem Fall Anwendung, weil es sich bei der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 auch um eine prozessuale Frist handelt.«

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.