LAG München - Beschluss vom 24.05.2007
2 Ta 174/07
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 7648/06

Zurechnung des Verschuldens der Prozeßvertretung bei Versäumung der Klagefrist im Kündigungsschutzverfahren

LAG München, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 174/07

DRsp Nr. 2007/14401

Zurechnung des Verschuldens der Prozeßvertretung bei Versäumung der Klagefrist im Kündigungsschutzverfahren

1. Die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO ist auf § 5 KSchG (jedenfalls) entsprechend anzuwenden. 2. § 5 KSchG regelt das Vertreterverschulden nicht; diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO zu schließen, da die Fristversäumung, die prozessuale Folgen hat und auf die sich § 85 Abs. 2 ZPO bezieht, mit der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG vergleichbar ist.3. Die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auf § 5 KSchG stellt keine unzulässige Beschränkung des ersten Zugangs zu den Gerichten dar.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; KSchG § 5 ;

Gründe:

I.