ArbG München, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 7648/06
Zurechnung des Verschuldens der Prozeßvertretung bei Versäumung der Klagefrist im Kündigungsschutzverfahren
LAG München, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 174/07
DRsp Nr. 2007/14401
Zurechnung des Verschuldens der Prozeßvertretung bei Versäumung der Klagefrist im Kündigungsschutzverfahren
1. Die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2ZPO ist auf § 5KSchG (jedenfalls) entsprechend anzuwenden. 2. § 5KSchG regelt das Vertreterverschulden nicht; diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2ZPO zu schließen, da die Fristversäumung, die prozessuale Folgen hat und auf die sich § 85 Abs. 2ZPO bezieht, mit der Versäumung der Klagefrist des § 4KSchG vergleichbar ist.3. Die Anwendung des § 85 Abs. 2ZPO auf § 5KSchG stellt keine unzulässige Beschränkung des ersten Zugangs zu den Gerichten dar.