OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2018
I-12 U 95/16
Normen:
KWG § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 142; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2019, 631
NZG 2019, 232
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/15

Zurechnung des im automatisierten Internethandel mit Finanzprodukten entstanden Schadens zu einer Person

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen I-12 U 95/16

DRsp Nr. 2018/11752

Zurechnung des im automatisierten Internethandel mit Finanzprodukten entstanden Schadens zu einer Person

Beim automatisierten Internethandel mit Finanzprodukten mittels einer Software liegt ein Eigenhandel desjenigen vor, der über die grundlegenden Einstellungen und Vorgaben entscheidet. Nicht entscheidend ist, wer die Einstellungen und Vorgaben - auf der Grundlage dieser Entscheidung - tatsächlich dem Programm vorgibt und ob die Software auf einem Computer des Entscheidenden installiert ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

KWG § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 142; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Verluste geltend, die ihm beim sogenannten Forex-Handel entstanden sind.

1. 2.