Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Verluste geltend, die ihm beim sogenannten Forex-Handel entstanden sind.
1. 2.
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