Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Pharmahandelsagentur unterhält und u.a. Salbeibonbons der Firma D4xxxxxx vertreibt, seit dem 15.03.1999 als Außendienstmitarbeiter tätig. Am 27.09.1999 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.1999. Der Kläger erhob dagegen beim Arbeitsgericht Dortmund Kündigungsschutzklage. Der Rechtsstreit 5 Ca 4995/99 endete durch Vergleich vom 22.03.2000. Darin heißt es unter Nr. 5:
"Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt mit Ausnahme etwaiger Ansprüche der Parteien aus dem Verfahren F1xxxxxx ./ S1xxxxx und S2xxxxxx bzw. mit Ausnahme etwaiger Ansprüche, die mit dem zuvor genannten Verfahren in Zusammenhang stehen. Diesbezüglich wird der Beklagte sich nicht auf etwaige Verfallfristen bzw. die Einrede der Verjährung berufen. "
In Nr. 12 des Anstellungsvertrages vom 18.02.1999 vereinbarten die Parteien eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Die Klausel lautet wörtlich wie folgt:
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