Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. August 2012 - 22 Ca 4356/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung vom 29. Juni 2011 unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.500,00 EUR (in Worten: Achtunddreißigtausendfünfhundert und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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