LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.09.2013
7 Sa 1510/12
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4356/11

Zur Wirksamkeit einer ÄnderungskündigungÄnderungsangebot und räumliche ZumutbarkeitskriterienBefristete Versetzung und Bestimmtheitsanforderungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1510/12

DRsp Nr. 2014/11968

Zur Wirksamkeit einer Änderungskündigung Änderungsangebot und räumliche Zumutbarkeitskriterien Befristete Versetzung und Bestimmtheitsanforderungen

Der Anspruch auf Beschäftigung beruht unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG über den Persönlichkeitsschutz ergebenden arbeitsvertraglichen Förderungspflicht der Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. August 2012 - 22 Ca 4356/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung vom 29. Juni 2011 unwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.500,00 EUR (in Worten: Achtunddreißigtausendfünfhundert und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134;

Tatbestand: