LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.09.2013
7 Sa 1496/12
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4424/11

Zur Wirksamkeit einer ÄnderungskündigungÄnderungsangebot und räumliche ZumutbarkeitskriterienBefristete Versetzung und Bestimmtheitsanforderungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1496/12

DRsp Nr. 2014/11967

Zur Wirksamkeit einer Änderungskündigung Änderungsangebot und räumliche Zumutbarkeitskriterien Befristete Versetzung und Bestimmtheitsanforderungen

Der Anspruch auf Beschäftigung beruht unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG über den Persönlichkeitsschutz ergebenden arbeitsvertraglichen Förderungspflicht der Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. August 2012 - 22 Ca 4424/11 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. Juni 2011 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in ihrem Geschäftsbetrieb in F bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Senior-Händler weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.400,00 EUR (in Worten: Sechsunddreißigtausendvierhundert und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 56 %, die Beklagte zu 44 % zu tragen.

Normenkette:

BGB § 134;

Tatbestand: