LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013
12 Ta 169/13
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 888; EStG § 39e; EStG § 39c; EStG § 39b;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6467/12

Zur Vorlagepflicht der SteuermerkmaleAbrechnung nach höchster Steuerklasse

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 169/13

DRsp Nr. 2013/21481

Zur Vorlagepflicht der SteuermerkmaleAbrechnung nach höchster Steuerklasse

Hat der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung eine Gehaltsabrechnung zu erteilen, ist diese Verpflichtung erst fällig, wenn der Arbeitnehmer ihm seine Steuermerkmale mitgeteilt hat, sei es durch Vorlage der Lohnsteuerkarte oder Mitteilung der ID-Nummer (§ 39 b, § 39 e EStG). Er ist nicht gehalten, eine Abrechnung nach § 39 c EStG unter Zugrundlegung der höchsten Steuerklasse durchzuführen, weil sich dadurch die von ihm zu entrichtende Lohnsteuer erhöhen würde.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin zu 5/6, die Gläubigerin zu 1/6.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 888; EStG § 39e; EStG § 39c; EStG § 39b;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten nach beiderseitiger Erledigungserklärung noch über die Kosten des Zwangsgeldverfahrens.

Die Schuldnerin hat sich mit ihrer am 11.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 04.03.2013 zugestellten Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (6 Ca 6467/12) vom 26.02.2013 gewandt, durch den sie zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 08.10.2012 (Bl. 22 d.A.) eingegangenen Verpflichtungen angehalten worden ist, nämlich der Gläubigerin ein einfaches Arbeitszeugnis sowie eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.