LAG Köln - Urteil vom 26.04.2013
4 Sa 1120/12
Normen:
BGB § 294; BGB § 297; BGB § 615 S. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
AuR 2013, 412
EzA-SD 2013, 9
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1442/12

Zur Vergütung von PausenAnordnung von Pausen ohne Beachtung des MitbestimmungsrechtsAnnahmeverzug des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1120/12

DRsp Nr. 2013/17566

Zur Vergütung von PausenAnordnung von Pausen ohne Beachtung des MitbestimmungsrechtsAnnahmeverzug des Arbeitgebers

Ordnet ein Arbeitgeber Pausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, so sind die Pausen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch dann zu vergüten, wenn sie § 4 ArbZG entsprechen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2012 - 12 Ca 1442/12 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus

1

weitere 1829,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2012 zu zahlen,

2

weitere 166,60 € als Sonn- und Feiertagszuschläge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2012 zu zahlen sowie

3

weitere 1,84 € als Nachtzuschläge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2012 zu zahlen.

Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Beklagte94 % und der Kläger 6 %, von den zweitinstanzlichen Kosten die Beklagte 86 % und der Kläger 14 % zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 294; BGB § 297; BGB § 615 S. 1; GewO § 106;

Tatbestand

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