Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2012 -
weitere 1829,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2012 zu zahlen,
2weitere 166,60 € als Sonn- und Feiertagszuschläge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2012 zu zahlen sowie
3weitere 1,84 € als Nachtzuschläge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2012 zu zahlen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Beklagte94 % und der Kläger 6 %, von den zweitinstanzlichen Kosten die Beklagte 86 % und der Kläger 14 % zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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