OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.04.2009
1 M 42/09
Normen:
LSA-PersVG § 61 Abs. 1; LSA-PersVG § 66 Nr. 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 398/08

Zur Rückumsetzung eines Beamten bei fehlender Zustimmung des Personalrates: Beamter; Hauptsache; Heilung; Personalrat; Rechtsschutz, vorläufiger; Rückgängigmachung; Umsetzung; Vorwegnahme; Zustimmung, fehlende

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 1 M 42/09

DRsp Nr. 2009/11189

Zur Rückumsetzung eines Beamten bei fehlender Zustimmung des Personalrates: Beamter; Hauptsache; Heilung; Personalrat; Rechtsschutz, vorläufiger; Rückgängigmachung; Umsetzung; Vorwegnahme; Zustimmung, fehlende

1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren. 2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. 3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.