LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.01.2003
3 Sa 1263/02
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ; ZPO § 91 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 277
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 255/02

Zur Reichweite der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 1263/02

DRsp Nr. 2003/9578

Zur Reichweite der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG

»1. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG beschränkt sich darauf, bis zum Abschluss einer anderen Abmachung den materiell-rechtlichen Zustand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten, der beim Eintritt der Nachwirkung bestanden hat. Das gilt auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Tarifnorm verweist, die während der Zeit der Nachwirkung inhaltlich geändert wird. An künftigen Änderungen der in Bezug genommenen Regelung nimmt die nur noch nachwirkende Tarifbestimmung nicht mehr teil. 2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der nachwirkende Tarifvertrag quasi als Blankettverweisung auf einen anderen Tarifvertrag verweist, der später geändert wird, oder ob nur einzelne Bestandteile eines Tarifvertrages - z.B. die Höhe des Tarifentgelts - in Bezug genommen werden.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ; ZPO § 91 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die für das Jahr 2001 zu zahlende Sonderzuwendung auf der Grundlage des am 30.09.2001 oder des am 30.09.1999 maßgeblichen Tarifentgelts zu berechnen ist.