LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2013
7 Sa 511/12
Normen:
AGG § 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, Nr. 18, 6
ArbR 2013, 557
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6/12

Zur Rechtmäßigkeit der gesetzlichen KündigungsfristenZur sachlichen Rechtfertigung der gestaffelten KündigungsfristenAltersdiskriminierung durch Staffelung der Kündigungsfristen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 511/12

DRsp Nr. 2013/24380

Zur Rechtmäßigkeit der gesetzlichen KündigungsfristenZur sachlichen Rechtfertigung der gestaffelten KündigungsfristenAltersdiskriminierung durch Staffelung der Kündigungsfristen

Die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2BGB verstoßen weder gegen AGG noch gegen EU-Recht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 08. März 2012 - 4 Ca 6/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist.

Die Beklagte betreibt eine Golfsportanlage und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Die am ... geborene Klägerin war seit Juni 2007 bei ihr beschäftigt, zunächst im Rahmen einer Ausbildung zur Sport- und Fitnesskauffrau, die sie im Sommer 2008 abbrach. Seit Juli 2008 bestand zwischen den Parteien ein zunächst bis zum 31. Dezember 2008 befristetes Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin als "Aushilfe Golf-Empfang und Pro-Shop" gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.500,00 € beschäftigt wurde. Dieses wurde über den vorgesehenen Beendigungstermin hinaus fortgesetzt.