Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.
Die Klägerin produziert und montiert Kunststofffenster. Der Beklagte zu 1) belieferte die Klägerin ausweislich der von ihr als Anlage zum Schriftsatz vom 16. Februar 2000. zur Akte gereichten Rechnungskopien bereits seit 1964 mit Schrauben. Jedenfalls zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin ausschließlich mit Schrauben der Firma H belieferte und er von dieser Firma auch keine Schrauben zum Weiterverkauf im eigenen Namen oder der weiter von ihm geführten Bezeichnungen seiner Firma erwarb.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|