LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 24.05.2002
9/2 Sa 1370/00
Normen:
BGB § 209 ; BGB § 209 Abs. 1 ; BGB § 212 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 852 ; StGB § 263 ; ZPO § 138 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 301 Abs. 1 ; ZPO § 307 ; ZPO § 416 ; ZPO § 511 ; ZPO § 516 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ; ArbGG § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 67 Abs. 2 a.F. ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 444
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 648/98

Zur Pflicht der beklagten Prozesspartei im Zivilprozess, das klägerische Vorbringen vollständig, substantiiert und wahr zu bestreiten

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 24.05.2002 - Aktenzeichen 9/2 Sa 1370/00

DRsp Nr. 2003/12890

Zur Pflicht der beklagten Prozesspartei im Zivilprozess, das klägerische Vorbringen vollständig, substantiiert und wahr zu bestreiten

»Die beklagte Prozesspartei ist im Zivilprozess nicht davon entbunden, das klägerische Vorbringen vollständig, substantiiert und wahr zu bestreiten, wenn sie sich dadurch einer (weiteren) von ihr begangenen Straftat bezichtigen würde (anders BVerfGE 56, 44, 45).«

Normenkette:

BGB § 209 ; BGB § 209 Abs. 1 ; BGB § 212 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 852 ; StGB § 263 ; ZPO § 138 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 301 Abs. 1 ; ZPO § 307 ; ZPO § 416 ; ZPO § 511 ; ZPO § 516 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ; ArbGG § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 67 Abs. 2 a.F. ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin produziert und montiert Kunststofffenster. Der Beklagte zu 1) belieferte die Klägerin ausweislich der von ihr als Anlage zum Schriftsatz vom 16. Februar 2000. zur Akte gereichten Rechnungskopien bereits seit 1964 mit Schrauben. Jedenfalls zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin ausschließlich mit Schrauben der Firma H belieferte und er von dieser Firma auch keine Schrauben zum Weiterverkauf im eigenen Namen oder der weiter von ihm geführten Bezeichnungen seiner Firma erwarb.