Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 11. Oktober 2012 - 3 BV 8/12 - wird hinsichtlich der Wideranträge als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird der Beschluss zum Teil abgeändert:
Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Anträge der Antragstellerin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zugelassen.
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