LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.2013
4 TaBV 298/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbR 2013, 530
GWR 2013, 452
EzA-SD 2013, Nr. 23, 14
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/12

Zur Höchstüberlassungsgrenze vorübergehenden ArbeitnehmerüberlassungKeine dauerhafte SubstituierungZur konzerninternen ArbeitnehmerüberlassungLaufzeit der Anstellung beim Verleiher muss Dauer des Verleihs an Entleiher deutlich überschreiten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 298/12

DRsp Nr. 2013/24394

Zur Höchstüberlassungsgrenze vorübergehenden ArbeitnehmerüberlassungKeine dauerhafte SubstituierungZur konzerninternen ArbeitnehmerüberlassungLaufzeit der Anstellung beim Verleiher muss Dauer des Verleihs an Entleiher deutlich überschreiten

1. Dem Begriff der "vorübergehenden" Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist keine feste Höchstüberlassungsgrenze zu entnehmen. 2. Er steht jedoch einer dauerhaften Substituierung von Stammarbeitskräften durch Leiharbeitnehmer entgegen. 3. Weiter muss die Laufzeit der Anstellung des Leiharbeitnehmers beim Verleiher die Dauer des Verleihs des Arbeitnehmers an einen Entleiher deutlich überschreiten. Dazu genügt bei einer einjährigen Überlassung eine um drei Monate längere befristete Anstellung beim Verleiher nicht. 4. Die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung mit Hilfe konzerneigener Personalservicegesellschaften ist zulässig.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 11. Oktober 2012 - 3 BV 8/12 - wird hinsichtlich der Wideranträge als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird der Beschluss zum Teil abgeändert:

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Anträge der Antragstellerin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zugelassen.