ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.10.2006
22 Ca 2311/06
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 ;

Zur Gewährung von Resturlaub

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 22 Ca 2311/06

DRsp Nr. 2007/5590

Zur Gewährung von Resturlaub

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seinen Resturlaub aus dem Jahr 2005 in Höhe von 29 Urlaubstagen noch nach dem 31. März 2006 zu gewähren.

Der am ... 1942 geborene Kläger ist seit dem 25. Januar 1988 ununterbrochen, zuletzt als Einsatzleiter im Bereich Luftfrachtabfertigung, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf den vom fachlichen Geltungsbereich her einschlägigen Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen zugrunde. § 17 Abs. 12 des genannten Manteltarifvertrags lautet wie folgt:

"Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr aus betrieblichen oder Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte, ist auf das folgende Urlaubsjahr in voller Höhe zu übertragen. Nicht geltend gemachter und genommener Urlaub verfällt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Der übertragene Urlaub ist spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres geltend zu machen und zu genehmigen."