LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2011
8 TaBV 656/11
Normen:
BetrVG § 76;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 10891/10

zur gerichtliche Erzwingbarkeit der Umsetzung eines Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2011 - Aktenzeichen 8 TaBV 656/11

DRsp Nr. 2013/14906

zur gerichtliche Erzwingbarkeit der Umsetzung eines Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle

I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2011- 38 BV 10891/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin die Umsetzung eines Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle "Gefährdungsbeurteilung" gerichtlich erzwingen kann.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 ist der Berliner Betrieb eines bundesweit tätigen Unternehmens, das Dienstleistungen im Bereich des Geld- und Werttransportes erbringt, Beteiligter zu 1 ist der Betriebsrat. Im Dezember 2008 errichteten die Betriebsparteien eine Einigungsstelle zum Thema "Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung". Unabhängig davon ließ die Arbeitgeberin durch die A. T. Arbeitsmedizinische Dienste GmbH eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchführen, die diese unter dem 22. Juli 2010 (Anlage zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 09.08.2010, Bl. 48 bis 70 d. A.) vorlegte.