Der Kläger ist seit dem 01.08.1996 bei der Beklagten als Offsetdrucker beschäftigt.
Aufgrund individualrechtlicher Inbezugnahme finden die jeweils gültigen Tarifverträge des Verbandes der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. Anwendung.
Der Kläger hat, wie auch alle anderen Mitarbeiter bei der Beklagten, vor dem Jahr 2000 jeweils eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Tariflohnes erhalten.
Am 30.11.2000 fand eine Betriebsversammlung statt, bei welcher der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. W, eine umfassende Information über die betriebliche Situation der Beklagten abgegeben hat.
Zum Zahltermin am 10.12.2000 wurde von der Beklagten lediglich die Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2000 ausgezahlt. Zugunsten des Klägers erfolgte demgemäss eine Zahlung i.H.v. DM 1901,00 brutto. Die andere Hälfte der Jahressonderzahlung wurde nicht gezahlt.
In der Betriebsvereinbarung 01/00 vom 06.05 2001 zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung der Beklagten wurde im Hinblick auf die Jahressonderzahlung unter Ziffer 2. Folgendes vereinbart:
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