Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zusteht.
Der Kläger ist seit 05.06.1989 bei der Beklagten als Baugeräte- und Maschinenführer gegen eine Vergütung in Höhe von zuletzt 13,50 Euro pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Er ist Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten dreiköpfigen Betriebsrats.
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