Die Klägerin ist seit dem 09.10.1998 in der Niederlassung der Beklagten in der Abteilung stationäre Bearbeitung als Sortiererin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst mehrfach befristet, zuletzt gemäß Arbeitsvertrag vom 29.09.2000 für die Zeit vom 01.10.2000 bis längstens 31.03.2001 Die Wirksamkeit der Befristung wurde von der Klägerin nicht angegriffen. Seit dem 01.04.2001 besteht zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Post AG Anwendung.
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