LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2003
3 Sa 22/02
Normen:
BAT § 3 ; BAT § 3 Buchstabe g ; ZPO § 3 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 51/02

Zur Frage, ob auf ein Arbeitsverhältnis, bezüglich dessen auf der Basis des Altersteilzeitgesetzes eine Vorruhestandsvereinbarung geschlossen wurde, der Bundesangestelltentarifvertrag anzuwenden ist

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 22/02

DRsp Nr. 2003/9404

Zur Frage, ob auf ein Arbeitsverhältnis, bezüglich dessen auf der Basis des Altersteilzeitgesetzes eine Vorruhestandsvereinbarung geschlossen wurde, der Bundesangestelltentarifvertrag anzuwenden ist

Normenkette:

BAT § 3 ; BAT § 3 Buchstabe g ; ZPO § 3 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen noch über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen, bezüglich dessen auf der Basis des Altersteilzeitgesetzes eine Vorruhestandsvereinbarung geschlossen wurde, der Bundesangestelltentarifvertrag anzuwenden ist.

Der Kläger, französischer Staatsangehöriger, steht seit 01. Oktober 1980 beim beklagten Land als Lektor an der Universität Tübingen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wegen des Inhalts des schriftlich abgefassten Arbeitsvertrags wird auf die vorgelegte Fotokopie der Vertragsurkunde vom 7. 1. 1980 (Bl. 6/7 der Akte des Arbeitsgerichts) Bezug genommen. Nur einzelne in § 5 der Vertragsurkunde genannte Bestimmungen des BAT wurden aber Bestandteil des Arbeitsvertrags. Nach § 3 des Arbeitsvertrags erhielt er Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT.