Die Klägerin verlangt Vergütung aus den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs und des Schadensersatzes.
Gemäß Dienstvertrag vom 20.09.1991 trat die Klägerin zum 15.11.1991 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis zum Beklagten, der in X. zwei Tageseinrichtungen für Kinder betreibt, nämlich die "W. D." und das "St.haus". In beiden Einrichtungen sind jeweils 7 Arbeitnehmer tätig. Außerdem beschäftigt der Beklagte 5 Familienhelfer und eine Verwaltungskraft.
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