OLG Stuttgart - Urteil vom 12.02.2003
3 U 142/02
Normen:
GenG § 18 S. 2 ; GenG § 24 Abs. 2 S. 2 ; GenG § 39 Abs. 1 ; GenG § 40 ;
Fundstellen:
DB 2003, 932
OLGReport-Stuttgart 2003, 315
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 510/01

Zur Frage des Rügeverzichts eines Aufsichtsrats bezüglich nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Generalversammlung einer Genossenschaft sowie zur satzungsmäßigen Ermächtigung des Aufsichtsrates durch die Generalversammlung, den Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds zu kündigen

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 3 U 142/02

DRsp Nr. 2003/5990

Zur Frage des Rügeverzichts eines Aufsichtsrats bezüglich nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Generalversammlung einer Genossenschaft sowie zur satzungsmäßigen Ermächtigung des Aufsichtsrates durch die Generalversammlung, den Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds zu kündigen

1. Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied, das nicht ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rügen zu erheben nach ausführlicher Diskussion an der Abstimmung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt teil, ist dies in der Regel als Rügeverzicht zu werten mit der Folge, dass der Ladungsmangel bezogen auf den Tagesordnungspunkt, an dem das Aufsichtsratsmitglied an der Abstimmung teilgenommen hat, geheilt worden ist. 2. Die Generalversammlung einer Genossenschaft kann dem Aufsichtsrat in der Satzung das Recht einräumen, den Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vereinbarten Fristen zu kündigen und dadurch mit Ablauf der Frist auch das Vorstandsamt zu beenden. Es ist rechtlich zulässig, in der Satzung einer Genossenschaft eine Regelung vorzusehen, durch die das Schicksal der Organstellung von der Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Wege einer ordentlichen Kündigung durch den Aufsichtsrat abhängig gemacht wird.

Normenkette:

GenG § 18 S. 2 ; GenG § 24 Abs. 2 S. 2 ; GenG § 39 Abs. 1 ; GenG § 40 ;

Entscheidungsgründe:

I.