Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und 3) sowie um Weiterbeschäftigung im Verhältnis dieser Parteien.
Der Beklagte zu 1) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. GmbH, einem Unternehmen, das Telefondienstleistungen erbrachte und dazu 160 Angestellte beschäftigte.
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