A. Das Verfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Bundesurlaubsgesetzes (im Folgenden: BUrlG), nach der bestimmte Kuren in begrenztem Umfang auf den Erholungsurlaub angerechnet werden konnten. Das vorlegende Gericht hält die Regelung für unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG, weil sie in bestehende Tarifverträge eingreife. Die Norm hat von 1996 bis 1998 gegolten.
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