LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013
12 Ta 335/12
Normen:
ZPO § 114; ArbGG § 11a;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 198/12

Zur Frage der offensichtlichen Mutwilligkeit der RechtsverfolgungHilfsantrag auf Beiordnung nach § 11a ArbGGGegenseite durch Rechtsanwalt vertreten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 335/12

DRsp Nr. 2013/21484

Zur Frage der offensichtlichen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Hilfsantrag auf Beiordnung nach § 11a ArbGG Gegenseite durch Rechtsanwalt vertreten

Ein Arbeitsgericht muss stets prüfen, ob in dem gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ein Hilfsantrag auf Beiordnung nach § 11a ArbGG zu sehen ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22. August 2012 - 2 Ca 198/012 - teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird gemäß § 11a ArbGG mit Wirkung vom 22. August 2012 zur Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz für die Klage (Feststellungsanträge zu 1. und 2. sowie die Zahlungsanträge zu 3. - 10. ausschließlich der Zwangsvollstreckung der Rechtsanwalt Spielmann beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die monatlich zu zahlenden Raten auf EUR 200,00 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Beschwerdegebühr zu 50 % tragen.

Normenkette:

ZPO § 114; ArbGG § 11a;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 30.08.2012 beim Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22.108.2012 (2 Ca 130/12), mit dem das Gericht ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) versagt hat.