Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22. August 2012 - 2 Ca 198/012 - teilweise abgeändert:
Dem Kläger wird gemäß § 11a ArbGG mit Wirkung vom 22. August 2012 zur Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz für die Klage (Feststellungsanträge zu 1. und 2. sowie die Zahlungsanträge zu 3. - 10. ausschließlich der Zwangsvollstreckung der Rechtsanwalt Spielmann beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die monatlich zu zahlenden Raten auf EUR 200,00 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Beschwerdegebühr zu 50 % tragen.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 30.08.2012 beim Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22.108.2012 (2 Ca 130/12), mit dem das Gericht ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) versagt hat.
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