LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.05.2013
12 Sa 946/12
Normen:
VTV § 18 Abs. 2; VTV § 1 Abs. 2 Nr. 5; VTV § 30;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 292/11

Zur Darlegungslast von überwiegend baulichen Leistungen Beiträge zum Sozialkassenverfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 946/12

DRsp Nr. 2013/21486

Zur Darlegungslast von überwiegend baulichen Leistungen Beiträge zum Sozialkassenverfahren

1. Als gemeinsamer Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes trägt die Sozialkasse die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden; ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass der Betrieb des Arbeitgebers vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst wird, wozu neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV Bau zuordnen lassen, auch die Darlegung gehört, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. 2. Hat die Sozialkasse erstmals durch ergänzende Behauptungen in der Berufungsinstanz Tätigkeiten vorgetragen, die sich § 1 Abs. 2 VTV (Abschnitt V Nr. 5, 30) zuordnen lassen, ist diese Behauptung der betrieblichen Tätigkeit in keiner Weise durch irgendwelche Anhaltspunkte fundiert und damit willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt, wenn die Kasse sich zwar auf verschiedene Eintragungen, Mitteilungen und Selbstauskünfte des Arbeitgebers bei Behörden sowie gegenüber ihr selbst stützt, jedoch keines dieser Schriftstücke greifbare Anhaltspunkte für die Vermutung einer baulichen Tätigkeit enthält.