Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2012 - 11 Ca 4705/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten, die Weiterbeschäftigung der Klägerin und um Annahmeverzugslohnansprüche.
Die am 7. Februar 1979 geborene, keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 1. Januar 2008 zur Erledigung aller anfallenden Aufgaben bei der Direktion der Beklagten in Deutschland mit Sitz in F zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.703,00 EUR beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Arbeitsvertrag vom 10.Januar 2008 (Anlage K1, Bl. 21-31 d.A.) zugrunde. Hier heißt es unter anderem:
§ 2 Tätigkeit
2.1. Die Mitarbeiterin wird als Angestellte mit zunächst folgender Hauptaufgabe eingestellt:
- Erledigung aller anfallenden Arbeiten der A in F nach Weisung der Geschäftsleitung.
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