LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.04.2013
7 Sa 1148/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 307/11

Zur Darlegungs- und Beweislast in equal pay VerfahrenUnwirksamkeit der Tarifverträge der CGZPZur Anwendbarkeit sozialgerichtlicher Urteile im Arbeitsrecht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1148/12

DRsp Nr. 2013/24395

Zur Darlegungs- und Beweislast in equal pay VerfahrenUnwirksamkeit der Tarifverträge der CGZPZur Anwendbarkeit sozialgerichtlicher Urteile im Arbeitsrecht

Der Kläger hat einen Anspruch. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 u.a. - LAGE § 2 TVG Nr. 10) - die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12) - steht für alle Arbeitsgerichte bindend fest, dass die Tarifgemeinschaft C zu keinem Zeitpunkt tariffähig war.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen - 10 Ca 307/11 - vom 06. Juli 2012 teilweise abgeändert und in Ziffer 1) wie folgt neu formuliert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.449,52 EUR (in Worten: Neuntausendvierhundertneunundvierzig und 52/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütungsdifferenz nach § 10 Abs. 4 AÜG.