LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2002
1 Sa 1433/01
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; BGB § 630 ; BGB § 195 ; EGBGB Art. 229 § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1777/01

Zur Berichtigung und Ergänzung eines Arbeitszeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 1 Sa 1433/01

DRsp Nr. 2003/5020

Zur Berichtigung und Ergänzung eines Arbeitszeugnisses

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; BGB § 630 ; BGB § 195 ; EGBGB Art. 229 § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berichtigung und Ergänzung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war vom 01.01.1983 bis zum 31 03.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde entsprechend dem in Bl. 15 d. A wiedergegebenen Arbeitsvertrag vom 17.12.1982, der unter anderem auf die Bestimmungen des Ersatzkassen-Tarifvertrages (EKT) verweist, eingestellt. Der Kläger wurde nach einem Jahr Geschäftsstellenleiter. Auf eigenen Wunsch des Klägers wurde die Arbeitszeit mit Wirkung vom 01.02.1995 reduziert und er von den Aufgaben als Geschäftsstellenleiter entbunden (Bl. 18 ff. d. A.). Die Beklagte erteilte dem Kläger bei seinem Ausscheiden das in Bl. 5 und 6 d. A. wiedergegebene Zeugnis. Der für die Beurteilung zuständige unmittelbare Vorgesetzte des Klägers hat das Unternehmen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Klägers verlassen. Bei seinem Ausscheiden brauchte der Kläger zunächst kein Arbeitszeugnis. Inzwischen muss er sich jedoch wieder bei anderen Arbeitgebern bewerben und ihnen Zeugnisse vorlegen.

Der Kläger hat vorgetragen: