LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2013
1 Ta 215/13
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 957/13

Zur Bemessung des Gegenstandswertes bei einer vergleichsweisen Freistellung des Arbeitnehmers - Wert wird rein zukunftsbezogen ermittelt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 215/13

DRsp Nr. 2013/22291

Zur Bemessung des Gegenstandswertes bei einer vergleichsweisen Freistellung des Arbeitnehmers - Wert wird rein zukunftsbezogen ermittelt

Für die Ermittlung des Wertes eines Vergleichs gilt in Bezug auf die Vereinbarung einer Freistellung Folgendes: Die Freistellung wird rein zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berechnet und nicht etwa rückwirkend für Zeiträume vor dem Vergleichsabschluss, selbst wenn der Arbeitnehmer (insbesondere wegen der Kündigung) bereits vor dem Vergleichsabschluss freigestellt gewesen sein sollte. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Regelung über die Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt im Vergleich in Höhe von 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, maximal jedoch in Höhe einer Monatsvergütung.

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 - 17 Ca 957/13 - in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 12. Juli 2013 den Vergleichswert betreffend aufgehoben.

Der Vergleichswert wird auf € 41.835,09 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611;

Gründe:

I.