Zur Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prüfung, ob eine verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist
LAG Bremen, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 4/03
DRsp Nr. 2003/9454
Zur Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2ZPO im Rahmen der Prüfung, ob eine verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist
»1. § 85 Abs. 2ZPO ist auch im Rahmen der Prüfung, ob eine verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist, zu berücksichtigten.2. Nach § 85 Abs. 2ZPO werden nur solche Fehlleistungen eines Prozessbevollmächtigten oder seiner Hilfskräfte der Partei zugerechnet, die in der Zeit zwischen Annahme des Mandats bis zu dessen Beendigung stattgefunden haben.3. Fehlleistungen einer um Rechtsschutz gebetenen Fachgewerkschaft sind nur dann nach § 85 Abs. 2ZPO zuzurechnen, wenn diese ausdrücklich ein Mandat zur Prozessführung angenommen hat - oder wenn sie durch ausdrückliches Rechtsgeschäft mit ihrem Mitglied die Funktion eines Bindegliedes zwischen diesem und dem, den Prozess führenden Prozessbevollmächtigten übernommen hat. Die im Rahmen des Antrages auf Rechtsschutz üblicherweise stattfindende Beratung des Mitgliedes, die Sachverhaltsermittlung und Weitergabe der Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten reicht nicht für die Annahme eines Mandates der Fachgewerkschaft als "Verkehrsanwalt" aus.
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