Die Parteien streiten - soweit in dem mit der Berufung angefochtenen Teilurteil des Arbeitsgerichts über den Streit entschieden ist - darum, ob der Kläger, der von der Beklagten unwiderruflich unter Fortzahlung der vereinbarten Bezüge von seinen vertraglichen Pflichten freigestellt wurde, sich in der Zeit von September 2005 bis März 2006 erzielten Zwischenverdienst auf die von der Beklagten zu zahlenden Bezüge anrechnen lassen muss.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 26.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 25.08.2006 begründet.
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