I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Z ...- (Y ... X ... GmbH) in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
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