ArbG Hamm, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2426/07
BAG, 9 AZR 182/09,
Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame Zuweisung durch Punkteschema; mitbestimmungsfreie Personalgestellung
LAG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1356/08
DRsp Nr. 2009/6928
Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame Zuweisung durch Punkteschema; mitbestimmungsfreie Personalgestellung
1. Das anlässlich der Auflösung der Versorgungsämter zur Bestimmung künftiger Einsatzorte verwendete Punkteschema bietet eine den Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen genügende Grundlage für die Berücksichtigung sozialer Belange, da insbesondere mit dem Lebensalter, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der familiären Situation und einer etwaigen Schwerbehinderung die zentralen sozialen Umstände in jeweils angemessener Relation berücksichtigt werden; der Billigkeit entspricht es auch, dass Teilzeitbeschäftigten je nach Umfang ihrer Tätigkeit zusätzliche Punkte zuerkannt werden.2. Eine "arbeitgeberseitige Direktion" ergeht zumindest und spätestens in dem Zeitpunkt an die Arbeitnehmerin, an dem sie ihre Arbeit am neuen Dienstort aufnimmt und die ihr dort zugewiesenen Arbeiten in den ihr dort zugewiesenen Räumlichkeiten weisungsgemäß bearbeitet; folgt man der rechtlichen Qualifizierung des behördlichen Zuordnungsplans als "Innenrecht mit dienstrechtlichen Wirkungen", beinhaltet bereits der Zuordnungsplan die Arbeitgeberweisung im Sinne des § 106GewO.
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