LAG Hamm - Urteil vom 19.03.2009
8 Sa 7/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; SGB IX § 88;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2500/07

Zuordnung eines Einsatzortes bei Eingliederung der Versorgungsverwaltung; Berücksichtigung nachträglich anerkannter Schwerbehinderteneigenschaft durch Anspruch auf nachträgliche Änderung des Einsatzortes

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 7/09

DRsp Nr. 2009/22296

Zuordnung eines Einsatzortes bei Eingliederung der Versorgungsverwaltung; Berücksichtigung nachträglich anerkannter Schwerbehinderteneigenschaft durch Anspruch auf nachträgliche Änderung des Einsatzortes

1. Klageabweisende Entscheidung gegenüber einem vormals beim Versorgungsamt Soest beschäftigten, im Wege der Personalgestellung dem Märkischen Kreis zugeordneten Tarifbeschäftigten. 2. Wird der für einen wohnortfernen Einsatz vorgesehene Tarifbeschäftigte aufgrund eines zeitlich nach Aufstellung des Zuordnungsplans und nach Verkündung des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter, jedoch vor dem 01.01.2008 gestellten Anerkennungsantrags rückwirkend mit Bescheid vom 31.01.2008 als schwerbehindert anerkannt, so macht dies die bereits umgesetzte Zuordnung nicht unwirksam, sondern ist allein geeignet, ab dem Zeitpunkt der Anerkennung einen Anspruch auf Änderung des Einsatzortes unter dem Gesichtspunkt der behindertengerechten Beschäftigung zu begründen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.08.2008 1 Ca 2500/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; SGB IX § 88;

Tatbestand: