BAG - Urteil vom 16.06.2021
6 AZR 281/20
Normen:
TVöD -V v. 07.02.2006 § 12; TVöD -V v. 07.02.2006 § 15 Abs. 1; TVÜ-VKA v. 13.09.2005 § 29b; TVÜ-VKA v. 13.09.2005 § 29c;
Fundstellen:
AP TV_D _ 17 Nr. 8
AuR 2021, 479
NZA 2021, 1360
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 961/19
ArbG Bochum, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 27/19

Zuordnung eines Beschäftigten gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V zur AufstiegsentgeltgruppeGarantiebetrag als Ausgleich der Differenz zwischen Ausgangs- und Aufstiegsentgeltgruppe für die Dauer der Stufenlaufzeit

BAG, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 281/20

DRsp Nr. 2021/12323

Zuordnung eines Beschäftigten gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD -V zur Aufstiegsentgeltgruppe Garantiebetrag als Ausgleich der Differenz zwischen Ausgangs- und Aufstiegsentgeltgruppe für die Dauer der Stufenlaufzeit

Orientierungssätze: 1. Ein Beschäftigter, der im Tarifbereich der VKA bis einschließlich 28. Februar 2017 höhergruppiert wurde, ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD -V aF eingruppierungsrechtlich und in Bezug auf die Stufenlaufzeit der Aufstiegsentgeltgruppe zugeordnet (Rn. 14). 2. Allerdings erhält der Beschäftigte nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD -V aF anstelle der Differenz zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt seiner Ausgangsentgeltgruppe und dem Entgelt der höheren Aufstiegsentgeltgruppe einen fixen Garantiebetrag zusätzlich zu seiner bisherigen Vergütung gezahlt. Insoweit beinhaltet die tarifliche Regelung für die Dauer der Stufenlaufzeit - jedenfalls solange das Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe das Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe zuzüglich des Garantiebetrags nicht infolge Tariferhöhungen übersteigt - ein eigenes Entgeltregime (Rn. 14).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2019 - 6 Sa 961/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD -V v. 07.02.2006 § 12; TVöD -V v. 07.02.2006 § 15 Abs. 1; TVÜ-VKA v. 13.09.2005 § ;