LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2010
25 TaBV 2776/09
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 55/09

Zuordnung einer Betriebsstätte bei großer räumlicher Entfernung zwischen Kleinstbetrieb und Hauptbetrieb; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Zuordnung von Regionalbüros

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 25 TaBV 2776/09

DRsp Nr. 2011/2733

Zuordnung einer Betriebsstätte bei großer räumlicher Entfernung zwischen Kleinstbetrieb und Hauptbetrieb; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Zuordnung von Regionalbüros

1. Nach § 4 Abs. 2 BetrVG werden Kleinstbetriebe, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, dem Hauptbetrieb zugerechnet; die Zuordnung zum Hauptbetrieb erfolgt kraft Gesetztes und sorgt dafür, dass die Belegschaft des Kleinstbetriebes nicht vertretungslos ist. 2. Sind in einem Regionalbüro lediglich drei Arbeitnehmer beschäftigt und kann schon deshalb ein Betriebsrat dort nicht gewählt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), handelt es sich um einen Kleinstbetrieb. 3. Allein die räumliche Entfernung und reine Zweckmäßigkeitserwägungen können eine Zuordnung nicht rechtfertigen, weil das Gesetz diese Gesichtspunkte für eine Zuordnung nicht anführt und diesbezüglich in § 4 Abs. 2 BetrVG auch keine Regelung enthält.