LAG Hamm - Beschluss vom 10.04.2003
4 Ta 750/02
Normen:
ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 119 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2 n.F. ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1722/01

Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung

LAG Hamm, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 750/02

DRsp Nr. 2003/9521

Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung

»1. Weder für das PKH-Prüfungsverfahren noch für das PKH-Beschwerdeverfahren darf Prozeßkostenhilfe gewährt und ein Anwalt beigeordnet werden. 2. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar nur ein das Schonvermögen übersteigendes Bank-, Spar- oder Bausparguthaben oder ein entsprechender Rückkaufswert einer Lebensversicherung, dieser Betrag aber stets und in vollem Umfang zum Bestreiten der Verfahrenskosten einzusetzen. Würde man diese Grundsätze auf die Frage der Anrechnung einer Kündigungsschutzabfindung im arbeitsgerichtlichen Verfahren übertragen, so dürfte nur die Differenz zwischen der gesetzlichen Schongrenze und dem vereinbarten Abfindungsbetrag zugrundegelegt werden, jedoch wäre dieser Differenzbetrag dann nicht bloß mit 10%, sondern in vollem Umfang anzusetzen. 3. Hier verdient die vermittelnde Auffassung, wonach der PKH-Empfänger dann, wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, im Kosteninteresse nur (dann allerdings stets) mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen hat, den Vorzug.«

Normenkette:

ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 119 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § Abs. Nr. n.F. ;