LAG Köln - Urteil vom 04.05.2010
11 Ta 151/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 1 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 124 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3303/08

Zumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten; zweifacher Schonbetrag bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit

LAG Köln, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 151/09

DRsp Nr. 2010/13760

Zumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten; zweifacher Schonbetrag bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit

1. Eine Abfindung, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt wurde, ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen; dabei ist der erweiterte Schonbetrag zu beachten. 2. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit kommt es stets auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (§§ 120 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 4, 124 Nr. 2, Nr. 3 ZPO ergibt); bei zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ist es gerechtfertigt, den zweifachen Schonbetrag zugrunde zu legen, weil die Arbeitnehmerin durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise zusätzliche Unkosten hat (etwa für Bewerbungen, Fahrten, Schulungen oder Umzug). 3. Aus Gründen der Praktikabilität erweist sich eine Typisierung erforderlich, wobei als Anhaltspunkt der Schonbetrag für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.03.2009

- 6 Ca 3303/08 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 1 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 124 Nr. 3;

Gründe