LAG Köln - Urteil vom 23.04.2010
11 Ta 409/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5615/07

Zumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten

LAG Köln, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 409/09

DRsp Nr. 2010/13759

Zumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten

Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Eine Abfindung, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt worden ist, ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 - m.w.N.). Dabei ist der erweiterte Schonbetrag zu beachten (vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - m.w.N.). Übersteigt der dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag die Summe des erweiterten Schonvermögens, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es zumutbar erscheint, den überschießenden Abfindungsbetrag zur Tilgung von Prozesskosten einzusetzen (LAG Köln, Beschluss vom 13.03.2008 - 7 Ta 250/07 -).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.06.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe