LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.01.2006
6 Sa 844/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4394/03

Zumutbare Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist bei Medikamentenwegnahme durch Altenpflegerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 844/05

DRsp Nr. 2006/28172

Zumutbare Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist bei Medikamentenwegnahme durch Altenpflegerin

1. Ein Diebstahl oder auch eine Handlung, die sich als Wegnahme darstellt, kann auch ohne Verschulden des Arbeitnehmers ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.2. Ist die Arbeitnehmerin bis zu dem für die Kündigung bedeutsamen Zeitraum ohne jede Beanstandung ihrer Arbeitsleistung nachgekommen und derartig erkrankt, dass nicht damit zu rechnen ist, dass die Arbeitgeberseite bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung mit weiteren (über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle hinausgehenden) finanziellen oder sonstigen Ansprüchen der Arbeitnehmerin überhaupt konfrontiert werden kann, ist der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien, in dessen Rahmen die Klägerin seit 1992 als examinierte Altenpflegerin beschäftigt war, durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2003, welche als außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigung erklärt wurde, geendet hat.