OVG Sachsen - Beschluss vom 02.02.2010
PL 9 A 230/08
Normen:
SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 9 Abs. 4 S. 1; SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1254/07

Zumutbare Weiterbeschäftigung eines Ausgebildeten trotz eines fehlenden ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes und des Einstellungsstopps der Sächsischen Staatsregierung; Pflicht eines Dienstherrn zur Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zur Ermöglichung einer Weiterbeschäftigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen PL 9 A 230/08

DRsp Nr. 2010/4470

Zumutbare Weiterbeschäftigung eines Ausgebildeten trotz eines fehlenden ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes und des Einstellungsstopps der Sächsischen Staatsregierung; Pflicht eines Dienstherrn zur Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zur Ermöglichung einer Weiterbeschäftigung

1. Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütungs- und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigen gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist.2. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter einer örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung vorhanden ist, kommt es allein auf die Verhältnisse im Bereich der Ausbildungsdienststelle an.