BAG - Urteil vom 21.04.1999
5 AZR 174/98
Normen:
BGB § 295, § 315 Abs. 1, Abs. 3, § 615 ; MuSchG § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 176
BB 1999, 1068
BB 1999, 1979
DB 1999, 1170
DB 1999, 1962
DStR 1999, 1578
NJW 2000, 896
NZA 1999, 1044
Vorinstanzen:
LAG Köln - 18.11.1997 - 9 Sa 449/97 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Köln - 20.11.1996 - 3 Ca 1667/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin

BAG, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 174/98

DRsp Nr. 1999/9071

Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin

»1. Die Zuweisung einer Ersatztätigkeit an eine schwangere Arbeitnehmerin, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kommt erst für die Zeit nach dem Beginn des gesetzlichen Verbots in Betracht. 2. Die Zuweisung einer Ersatztätigkeit an einem auswärtigen Arbeitsort entspricht jedenfalls nach Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats im Regelfall nicht billigem Ermessen, wenn dieser Arbeitsort nur nach mehrstündiger Bahn- oder Flugreise erreicht werden kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 478/97 -, AP Nr. 4 zu § 4 MuSchG 1968).«

Normenkette:

BGB § 295, § 315 Abs. 1, Abs. 3, § 615 ; MuSchG § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 4. September 1995 bis 8. Juni 1996. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum überwiegend aus mutterschutzrechtlichen Gründen nicht gearbeitet.

Die Beklagte betreibt eine Fluggesellschaft. Auf der Grundlage des von ihr dazu verwendeten "befristeten Anstellungsvertrags für Flugbegleiter" stellte sie die Klägerin für die Zeit vom 11. März 1995 bis 10. September 1996 als Flugbegleiterin ein.