Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 4. September 1995 bis 8. Juni 1996. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum überwiegend aus mutterschutzrechtlichen Gründen nicht gearbeitet.
Die Beklagte betreibt eine Fluggesellschaft. Auf der Grundlage des von ihr dazu verwendeten "befristeten Anstellungsvertrags für Flugbegleiter" stellte sie die Klägerin für die Zeit vom 11. März 1995 bis 10. September 1996 als Flugbegleiterin ein.
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