LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.03.2009
3 Sa 410/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, 6 Ca 1698 b/08 vom 02.09.2008,

Zumutbare Einhaltung der Kündigungsfrist bei sexueller Belästigung einer Arbeitskollegin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 410/08

DRsp Nr. 2009/10319

Zumutbare Einhaltung der Kündigungsfrist bei sexueller Belästigung einer Arbeitskollegin

1. Eine begangene sexuelle Belästigung macht die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht per se kraft Gesetzes unzumutbar. 2. Auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen durch einen langjährig beschäftigten männlichen Arbeitnehmer kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung verhältnismäßig sein (Abgrenzung zu ArbG Kaiserlautern vom 27.3.2008 - 2 Ca 1784/07).

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Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.09.2008 - 6 Ca 1698 b/08 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 27.05.2008 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits (beide Instanzen) trägt der Kläger 1/2 und die Beklagte 1/2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 12 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen hilfsweise fristgemäßen Kündigung mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung von Arbeitskolleginnen.